Satzung
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Satzung des Vereins Risk Management Association e. V. in der Fassung vom 25. November 2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Risk Management Association.
2. Er hat seinen Sitz in München.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.".
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Zweck des Vereins sind die Förderung, Weiterentwicklung und Verbreitung des Risikomanagements in Unternehmen und Organisationen. Dazu gehören insbesondere
a) die Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder im Bereich Risikomanagement,
b) die Förderung des branchen- und länderübergreifenden Dialogs zum Thema Risikomanagement,
c) die Information der Medien und der Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele, Methoden und Instrumente des Risikomanagements,
d) die Interessenvertretung gegenüber politischen Entscheidungsgremien, Behörden, politischen Parteien und wichtigen gesellschaftlichen Gruppen,
e) die Entwicklung von Normen und Standards sowie die Unterstützung von politischen Entscheidungsgremien und Behörden bei der Entwicklung von gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, die den Bereich des Risikomanagements betreffen,
f) die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Weiterbildung für Menschen, die im Bereich des Risikomanagements tätig sind,
g) die Förderung von Beziehungen zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
2. Die Erfüllung der oben genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch
a) die Bildung spezieller Arbeitskreise zu verschiedenen Themen des Risikomanagements,
b) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, beispielsweise durch Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien auf dem Gebiet des Risikomanagements,
c) die Organisation, Mitorganisation und Durchführung nationaler und internationaler Risikomanagementkonferenzen und ähnlicher Veranstaltungen sowie die Entwicklung und das Angebot von Aus- und Weiterbildungsangeboten im Bereich des Risikomanagements,
d) die Pflege, Ausweitung und Vertiefung von Kontakten mit anderen Risk-Management-Organisationen,
e) die Redaktion und/oder Herausgabe von Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen,
f) die Information seiner Mitglieder und anderer Interessierter durch den Betrieb der Vereins-Homepage im Internet sowie die Förderung des Dialogs über Risikomanagementrelevante Themen durch spezielle Informationsangebote wie beispielsweise E-Mail-Newsletter, Internetforen etc.
3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Nationalitäten gleiche Rechte ein.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden (Einzelmitgliedschaft) sowie juristische Personen und Personengesellschaften (Firmenmitgliedschaft), die den Vereinszweck bejahen und diesen zu fördern bereit sind. Firmenmitglieder können weitere Vertreter benennen, die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss
c) durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Erlöschen.
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Kündigung wird erst zum Jahresende wirksam.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
b) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder eines schweren Verstoßes gegen die Interessendes Vereins,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen b), c) und d) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss zu laden. Die Ladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die dem Verein zuletzt genannte Anschrift des betroffenen Mitglieds zehn Tage vor der Verhandlung abgesendet wurde. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt unberührt.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
8. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aberkannt werden.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Alle Mitglieder, einschließlich aller benannten Vertreter von Firmenmitgliedern, besitzen Stimm- und Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung. Die Anzahl der Vertreter regelt die Beitragssatzung des Vereins.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. In den Vorstand können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Datenerhebung
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern selbst bestimmt.
2. Einzelheiten im Hinblick auf Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragssatzung geregelt, welche die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
3. Der Verein ist berechtigt, statistische Daten über seine Mitglieder zu erheben, die jederzeit einen Überblick über die Mitgliederstruktur ermöglichen.
§ 7 Arbeitsgruppen
1. Die Aufgabe der Arbeitsgruppen besteht insbesondere in der Weiterentwicklung von Methoden in bestimmten Bereichen des Risikomanagements.
2. Für jedes Fachgebiet kann im Bedarfsfall eine eigene Arbeitsgruppe gegründet werden. Für bestimmte Spezialgebiete kann eine Arbeitsgruppe auch entsprechende Untergruppen oder Ausschüsse einrichten.
3. Die Arbeitsgruppen dokumentieren die von ihnen erarbeiteten Ergebnisse und machen diese in Abstimmung mit dem Vorstand den anderen Mitgliedern zugänglich.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) die Entlastung und Wahl des Vorstands,
b) die Entlastung und Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Beiträge bzw. der Beschluss der Beitragssatzung,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
e) Satzungsänderungen,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4, Abs. 8,
g) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über ihren Verlauf wird eine Niederschrift geführt, die von einem zu Beginn der Veranstaltung ernannten Schriftführer zu fertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten Kopien der Niederschrift.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, sofern wenigstens die Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern, nämlich
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) bis zu drei weiteren Mitgliedern.
2. Die Vorstandmitglieder zu a), b) und c) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die Vorstandsmitglieder zu d) vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
3. Scheidet der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart vorzeitig aus seinem Amt, so besetzt der Vorstand das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem anderen Vertreter aus seinen Reihen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
a) Die Leitung der Vereinsarbeit im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks,
b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden,
c) Die Einrichtung der Arbeitskreise, die Ernennung und Berufung deren Leiter und die Koordination der Arbeiten,
d) Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
d) Die Einrichtung der internen Abläufe sowie die Organisation des Vereins.
5. Für die Schwerpunktaufgaben "fachliche Betreuung", "Öffentlichkeitsarbeit" und "interne Organisation" soll jeweils ein Vorstandsmitglied federführend verantwortlich sein. Für die genaue Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche soll sich der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan geben.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt,
für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Aufwands- und Reisekostenerstattungen werden durch eine Richtlinie geregelt, die der Vorstand beschließt und über deren Inhalte der Vorstand die Mitgliederversammlung informiert
§ 11 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben berät ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu ihrer Abberufung durch den Vorstand im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Satzung des Vereins Risk Management Association vom 13. Januar 2005 / Seite 6
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege einer Satzungsänderung möglichst unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung gerecht wird.
Beitragssatzung des Vereins
Risk Management Association e. V.
in der Fassung vom 18. September 2007
Die Mitglieder der Risk Management Association e. V. haben am 18. September 2007 die nachstehende Beitragssatzung beschlossen:
§1 Beitragshöhe
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in folgender Höhe:
1.Von natürlichen Personen 120,- Euro jährlich.
2. Von Studenten und Auszubildenden 60,- Euro jährlich.
3. Bei Firmenmitgliedschaften richtet sich der Beitrag nach dem Umsatz des Mitglieds, wobei die folgende Staffelung angewendet wird:
a) Mitgliedsbeitrag für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 10 Millionen Euro erzielt haben: 450,- Euro jährlich
b) Mitgliedsbeitrag für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 250 Millionen Euro erzielt haben: 950,- Euro jährlich
c) Mitgliedsbeitrag für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 500 Millionen Euro erzielt haben: 1.450,- Euro jährlich,
e) Mitgliedsbeitrag für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse über 500 Millionen Euro erzielt haben: 1.950,- Euro jährlich
4. Die Mitgliedsbeiträge sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5. Welcher der oben genannten Größenklassen eine Organisation zuzuordnen ist, entscheidet im Zweifel der Vorstand des Vereins.
Wird eine juristische Person Mitglied des Vereins, so kann sie eine bestimmte Anzahl natürlicher Personen benennen, die ihre Belange innerhalb des Vereins wahrnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl aller Vertreter einer Firmenmitgliedschaft wird die folgende Staffelung angewendet:
a) Zwei Vertreter für Mitglieder, die einen jährlichen Beitrag von 450,- Euro entrichten.
b) Drei Vertreter für Mitglieder, die einen jährlichen Beitrag von 950,- Euro oder 1.450,- Euro entrichten.
c) Vier Vertreter für Mitglieder, die einen jährlichen Beitrag von 1.950,- Euro entrichten.
Darüber hinaus können Firmenmitglieder weitere Vertreter benennen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für jeden weiteren benannten Firmenvertreter 80,00 Euro jährlich, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§2 Zahlungsweise
Die Mitgliedsbeiträge sollten im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens geleistet werden. In Ausnahmefällen ist die Beitragszahlung bis spätestens zum 31. März auf ein vom Verein angegebenes Konto möglich. Bei unterjährigem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Austritt ist nicht möglich.
§3 Stundung, Erlass
Der Vorstand des Vereins kann nach seinem ungebundenen Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall im Sinne dieser Beitragssatzung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied durch Tod im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet.
§4 Inkrafttreten und Gültigkeit
Die vorstehende Beitragssatzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Von Mitgliedern, die ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bereits entrichtet haben, werden die veränderten Beiträge zum nächsten regulären Zahltermin (in der Regel der 01. Januar des folgenden Geschäftsjahres) erhoben. Eine anteilige Nachzahlung für die unterjährig erhöhten Beiträge hat von diesen Mitgliedern nicht zu erfolgen. Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge sollte jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.



